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Ratgeber

Reverse Charge auf der Rechnung: welcher Text, wann

Aktualisiert: · Hafiz Khalid

Beim Reverse Charge schuldet Ihr Kunde die Umsatzsteuer, nicht Sie. Auf der Rechnung steht dann keine Steuer, aber ein Hinweis, warum, und der ist Pflicht. Hier steht der Text für die häufigsten Fälle, was sonst auf die Rechnung muss und was Kleinunternehmer wissen sollten.

Was Reverse Charge bedeutet

Normalerweise berechnet der Verkäufer die Umsatzsteuer und führt sie ab. Beim Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) meldet der Kunde die Steuer in seiner eigenen Erklärung an und kann sie meist sofort als Vorsteuer abziehen. Für Sie als Leistenden heißt das: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, dafür ein Hinweis.

Wann Reverse Charge greift

  • Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland: Leistungsort ist der Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL), der Kunde schuldet die Steuer (Art. 196 MwStSystRL).
  • Leistungen ausländischer Unternehmer an deutsche Unternehmer (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG), etwa Online-Werbung von einem Anbieter aus Irland.
  • Bestimmte Inlandsumsätze nach § 13b Abs. 2 UStG, zum Beispiel Bauleistungen, Gebäudereinigung und Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und Chips ab 5.000 € je Vorgang.

Nicht jede Rechnung ohne Umsatzsteuer ist Reverse Charge. Leistungen an Unternehmen außerhalb der EU sind meist im Inland nicht steuerbar, Warenlieferungen an Unternehmen im EU-Ausland sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Beide brauchen einen eigenen Hinweis.

Reverse Charge auf der Rechnung vermerken: der Text

FallHinweis auf der RechnungVorschrift
§ 13b-Fall im Inland oder Leistung an EU-UnternehmenSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers§ 14a Abs. 1 und 5 UStG
EU-weit, jede SpracheReverse ChargeArt. 226 Nr. 11a MwStSystRL
Leistung an Unternehmen außerhalb der EUNicht im Inland steuerbare Leistung (kein Reverse-Charge-Hinweis nötig)§ 3a Abs. 2 UStG

Für Kunden im EU-Ausland deckt eine zweisprachige Zeile beides ab: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“. Der deutsche Text ist die deutsche Sprachfassung der EU-Formulierung „Reverse charge“. Ein Paragraf muss nicht dabeistehen, schadet aber nicht.

Was sonst auf die Rechnung muss

  • Beide USt-IdNr., Ihre und die des Kunden, bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland (§ 14a Abs. 1 UStG). Die Nummer des Kunden vorher beim BZSt oder in VIES prüfen.
  • Kein Steuerbetrag und kein Steuersatz, nur der Nettobetrag. Weisen Sie trotzdem Steuer aus, schulden Sie sie zusätzlich (§ 14c UStG).
  • Frist: Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen (§ 14a Abs. 1 UStG).
  • Meldung: Leistungen an EU-Unternehmen gehören in die Zusammenfassende Meldung an das BZSt (§ 18a UStG) und in die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten weiter, siehe Rechnung schreiben.

Reverse Charge als Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung befreit nur Ihre eigenen Umsätze. Steuer, die Sie als Kunde nach § 13b schulden, ist davon nicht erfasst (BMF-Schreiben vom 18. März 2025, Abschnitt 19.1 UStAE). Bucht ein Kleinunternehmer etwa Werbung bei einem Anbieter im EU-Ausland, muss er die deutsche Umsatzsteuer darauf anmelden und zahlen und darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Dafür ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum nötig.

Ihren Fall prüfen

Der Umsatzsteuer-Helfer fragt, wo Sie und Ihr Kunde sitzen, ob der Kunde ein Unternehmen ist und was Sie verkaufen. Er sagt, ob Reverse Charge greift, und gibt den Rechnungstext auf Deutsch und Englisch, mit Quelle.

Häufige Fragen

Wie vermerke ich Reverse Charge auf der Rechnung?

Mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG), bei EU-Kunden am besten zusammen mit „Reverse Charge“. Dazu beide USt-IdNr. und kein Steuerbetrag.

Muss der Paragraf § 13b auf die Rechnung?

Nein, vorgeschrieben ist der Hinweistext. Ein Verweis auf die Vorschrift schadet nicht, ersetzt den Hinweis aber nicht.

Gilt Reverse Charge für Kunden in den USA oder der Schweiz?

Nicht im Sinne von § 13b. Leistungen an Unternehmen außerhalb der EU sind meist im Inland nicht steuerbar; das steht dann auf der Rechnung.

Betrifft Reverse Charge auch Kleinunternehmer?

Ja, beim Einkauf: Steuer, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b schulden, ist von § 19 UStG nicht befreit.

Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich, bis Sie die Rechnung berichtigen. Ihr Kunde darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Keine Steuerberatung; für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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